Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz
Das Verzeichnis der Kulturdenkmäler stellt erstmals den gesamten Bestand der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Denkmäler des Landes Rheinland-Pfalz vor. Anlass ist die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes mit dem Wechsel vom konstitutiven Unterschutzstellungsverfahren zur Unterschutzstellung durch Gesetz.
Grundlage des Denkmalverzeichnisses sind die seit 1985 veröffentlichten Bände der Reihe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland - Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz" sowie die im Auftrag des Kulturministeriums 1996-2000 durchgeführte "Denkmalschnellerfassung" in denjenigen Landkreisen und Städten, für die bis dahin noch keine "Denkmaltopographie" erarbeitet worden war. Eine Aufstellung der jeweils in Topographie oder "Liste" bearbeiteten Gebietseinheiten folgt untenstehend. Für den südlichen Teil des Kreises Mainz-Bingen sowie die Stadtteile und Stadterweiterung der Stadt Trier sind "Denkmaltopographien" in Drucklegung bzw. Vorbereitung; die Daten entsprechen derzeit noch dem Stand der "Listenerfassung", werden aber in nächster Zeit aktualisiert werden. In das Verzeichnis sind in jüngster Zeit zugegangene Informationen über "neue" Denkmäler, Anschriftenänderungen, Abbrüche etc. eingeflossen. Allerdings können insbesondere Anschriften im Einzelfall veraltet bzw. nicht mehr zutreffend sein. An der Aktualisierung der Daten wird ständig gearbeitet; überarbeitete Seiten werden durch tagesaktuelles Datum gekennzeichnet.
Das Verzeichnis ist nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet. Innerhalb der Gebietseinheiten wird im Ortsalphabet und darunter straßenweise nach dem Alphabet geordnet. Herausragende Denkmälergruppen, von denen z.T. noch keine exakten Anschriften ermittelt werden konnten, wie Kirchen, Stadtbefestigungen, Ortskerne, sind dem Straßenalphabet vorangestellt. Denkmäler außerhalb der Ortslage folgen unter der Überschrift "Gemarkung".
Das gebietsübergreifende Strecken- und Flächendenkmal "Westbefestigung" (Westwall und Luftverteidigungszone West) ist als insgesamt ein Denkmal verzeichnet, d.h. es ist nicht den einzelnen Landkreisen und Städten zugeordnet.
Die uns bekannten verborgenen archäologischen Denkmäler sind wegen ihrer Gefährdung in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt.
Der Schutz der unbeweglichen Kulturdenkmäler entsteht bereits durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig, d.h. auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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